Vorsitzender des Verwaltungsausschusses

Artikel 12 (5) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses.

Artikel 12 (5)

Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.