Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts

Artikel 9 (3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.

Artikel 9 (3)

Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

siehe auch

Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.