Vorschlag des Berichterstatters

Regel 322 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, wenn dies im Interesse der Verfahrensökonomie liegt.

Regel 322 (1) EPGVO

Der Berichterstatter kann den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, wenn dies im Interesse der Verfahrensökonomie liegt.

siehe auch

Regel 322 EPGVO → Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Änderung.