Vorschlag des Berichterstatters

Regel 363.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper einen Vorschlag zur Zurückweisung unterbreitet.

Regel 363.1 EPGVO

Anordnungen nach den Regeln 360, 361 und 362 werden auf Vorschlag des Berichterstatters vom Spruchkörper erlassen.

siehe auch

Regel 363 → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.