Regel 363.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper einen Vorschlag zur Zurückweisung unterbreitet.
Anordnungen nach den Regeln 360, 361 und 362 werden auf Vorschlag des Berichterstatters vom Spruchkörper erlassen.
Regel 363 → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.