Vorschläge der Parteien zur Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen

Regel 185.2 EPGVO erlaubt es den Parteien, Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen zu machen.

Regel 185.2 EPGVO

Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen.

siehe auch

Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.