Regel 181 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, vorbehaltlich der Anordnungen des Gerichts gemäß den Regeln 104(e) und 112.2(b).
Vorbehaltlich der in den Regeln 104(e) und 112.2(b) genannten Anordnungen des Gerichts kann eine Partei jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Die Regeln 175 bis 180 gelten für die Sachverständigen der Parteien entsprechend.
Regel 181 EPGVO → Sachverständige der Parteien
Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.