Vorlage von Beweismitteln

Regel 103 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, Beweismittel vorzulegen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103 (3) EPGVO

Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Beweismittel vorzulegen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

siehe auch

Regel 103 EPGVO → Vorbereitung der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.