Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller

Artikel 62 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Verpflichtung des Antragstellers, Beweise vorzulegen, um die Rechtsinhaberschaft und die Verletzung oder drohende Verletzung glaubhaft zu machen.

Artikel 62 (4)

Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.