Regel 238A.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorgelegt werden kann.
Der Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, kann diese dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorlegen, wenn der Spruchkörper auf Vorschlag des Vorsitzenden Richters der Rechtsstreitigkeit eine außergewöhnliche Bedeutung beimisst, insbesondere, wenn die Entscheidung über die Klage die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichts berühren könnte.
Regel 238A → Vorlageentscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht.