Vorläufiger Schadensersatz

Ein vorläufiger Schadensersatz kann zugesprochen werden, um die Kosten eines Schadenersatz- oder Entschädigungsverfahrens zu decken, wenn diese plausibel geschätzt wurden (Regel 119 VerfO → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz).1)

siehe auch

Regel 119 → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz
Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken.

1)
EPG, Lokalkammer München, Versäumnisentscheidung v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_193/2024