Regel 151 (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits enthält, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.
Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.
Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.