Regel 150.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
Das Gericht kann der obsiegenden Partei in der Sachentscheidung [Regel 119] oder in einer Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes unter von ihm festzulegenden Bedingungen eine vorläufige Kostenerstattung zusprechen.
Regel 150 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der vorläufigen Kostenerstattung.