Regel 101.1 EPGVO beschreibt die Verantwortung des Berichterstatters, während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung zu treffen. Dies umfasst die Möglichkeit, eine Zwischenanhörung mit den Parteien abzuhalten und die in Regel 334 vorgesehenen Befugnisse auszuüben.
Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Insbesondere kann er, sofern angebracht und vorbehaltlich des Mandats des Spruchkörpers, eine Zwischenanhörung mit den Parteien abhalten, auch mehrmalig, und die in Regel 334 vorgesehenen Befugnisse ausüben.
Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der