Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung

Regel 239 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen.

Regel 239 (1) EPGVO

Nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen trifft der Berichterstatter alle erforderlichen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Regel 222 entsprechen die Befugnisse und Pflichten des Berichterstatters, soweit angemessen, denen, die in den Regeln 101 bis 100 niederlegt sind.

siehe auch

Regel 239 EPGVO → Rolle des Berichterstatters
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.