Regel 239.1 EPGVO beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen trifft der Berichterstatter alle erforderlichen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Regel 222 entsprechen die Befugnisse und Pflichten des Berichterstatters, soweit angemessen, denen, die in den Regeln 101 bis 100 niederlegt sind.
Regel 239 → Rolle des Berichterstatters
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren.