Regel 103 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.
Regel 103.1 EPGVO → Aufforderungen des Berichterstatters
Ermöglicht dem Berichterstatter, die Parteien aufzufordern, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen.
Regel 103.2 EPGVO → Folgen der Nichterfüllung von Anordnungen
Legt fest, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.