Vorbereitung der Zwischenanhörung

Regel 103 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103 (1) EPGVO → Aufforderung zur Präzisierung von Punkten
Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, bestimmte Punkte zu präzisieren, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103 (2) EPGVO → Beantwortung von Fragen
Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Fragen zu beantworten, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103 (3) EPGVO → Vorlage von Beweismitteln
Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Beweismittel vorzulegen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103 (4) EPGVO → Einreichung von Unterlagen
Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.