Regel 104 (f) EPGVO erlaubt vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, gegebenenfalls, jedoch nur in Gegenwart der Parteien, vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen zu führen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.