Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Regel 320.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Regel 320.1 EPGVO

Hat eine Partei eine nach dieser Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt, und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren, kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag dieser Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

siehe auch

Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.