Vollstreckbarkeit in allen Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 82 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sind.

Artikel 82 (1)

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Eine Anordnung zur Vollstreckung einer Entscheidung wird der Entscheidung des Gerichts beigefügt.

siehe auch

Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.