Vollstreckbarkeit der Anordnung

Regel 196 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Anordnung der Beweissicherung sofort vollstreckbar ist, es sei denn, das Gericht entscheidet anders, und beschreibt mögliche Bedingungen für die Vollstreckung.

Regel 196 (3) EPGVO

Die Anordnung der Beweissicherung ist sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Das Gericht kann die Vollstreckung der Anordnung an bestimmte Bedingungen knüpfen; insbesondere kann es festlegen, (a) wer den Antragsteller vertreten darf, wenn die Maßnahmen der Beweissicherung durchgeführt werden, und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung erfolgt; (b) ob vom Antragsteller eine Sicherheit zu leisten ist. Falls erforderlich kann das Gericht Zwangsmittel gegen den Antragsteller festsetzen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden.

siehe auch

Regel 196 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.