Verzicht auf Übersetzungen

Artikel 51 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Spruchkörpern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Übersetzungen zu verzichten, soweit dies angemessen erscheint.

Artikel 51 (1)

Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht können auf eine Übersetzung verzichten, soweit dies angemessen erscheint.

siehe auch

Artikel 51 → Weitere Sprachenregelungen
Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.