Verzicht auf die Ablehnung

Regel 346.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Folgen einer verspäteten Mitteilung der Ablehnung.

Regel 346.2 EPGVO

Erfolgt die Mitteilung der Ablehnung nicht so bald, wie vernünftigerweise möglich, kommt dies einem Verzicht auf die Ablehnung gleich.

siehe auch

Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.