Verzicht auf das Privileg

Regel 287.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt, dass der Mandant ausdrücklich auf das Privileg verzichten kann.

Regel 287.5 EPGVO

Der Mandant kann auf dieses Privileg ausdrücklich verzichten.

siehe auch

Regel 287 → Anwalt-Mandanten-Privileg
Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.