Regel 196.2 EPGVO regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren.
Sofern vom Gericht nicht anders angeordnet, muss eine Anordnung der Beweissicherung den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.
Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.