Verweisung an das Präsidium

Regel 346.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verweisung der Angelegenheit an das Präsidium bei Schwierigkeiten.

Regel 346.4 EPGVO

Im Falle einer Schwierigkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Satzung verweist der betreffende Präsident die Angelegenheit an das Präsidium.

siehe auch

Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.