Regel 346.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verweisung der Angelegenheit an das Präsidium bei Schwierigkeiten.
Im Falle einer Schwierigkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Satzung verweist der betreffende Präsident die Angelegenheit an das Präsidium.
Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.