Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung

Regel 370.9(e) der EPGVO beschreibt die Möglichkeit der Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung in außergewöhnlichen Fällen.

Regel 370.9(e) EPGVO

In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren, die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen.

siehe auch

Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.