Regel 370.9(e) der EPGVO beschreibt die Möglichkeit der Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung in außergewöhnlichen Fällen.
In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren, die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen.
Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.