Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens

Regel 8 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

Regel 8 (1) EPGVO

Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.