Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens

Regel 8.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

Regel 8.1 EPGVO

Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.