Regel 8.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].
Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.