Regel 8.1 EPGVO → Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens
Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Artikel 48 → Vertretung
Parteien müssen von einem zugelassenen Anwalt oder einem qualifizierten europäischen Patentanwalt vertreten werden.