Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts

Artikel 4 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

Artikel 4 (2)

Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

siehe auch

Artikel 4 → Rechtsstellung
Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.