Regel 186.5 EPGVO legt fest, dass der gerichtliche Sachverständige den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen darf.
Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.
Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.