Vertraulichkeit des Gutachtens

Regel 186.5 EPGVO legt fest, dass der gerichtliche Sachverständige den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen darf.

Regel 186.5 EPGVO

Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.

siehe auch

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.