Vertraulichkeit der Vergleichsdetails

Regel 365.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, auf Antrag der Parteien die Vertraulichkeit der Vergleichsdetails anzuordnen.

Regel 365.2 EPGVO

Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.

siehe auch

Regel 365 → Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.