Artikel 8 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] bestimmt, dass eine auf dieser Grundlage erworbene Lizenz als Vertragslizenz gilt.
Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.
Artikel 8 → Lizenzbereitschaft
Regelt die Möglichkeit für Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben, um die Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.