Vertagung bei Verhinderung

Regel 116.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Verhinderung einer Partei.

Regel 116.4 EPGVO

Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag dieser Partei die mündliche Verhandlung.

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.