Regel 232.2 EPGVO regelt die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht werden.
Reicht der Berufungskläger die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, weist der Berichterstatter die Berufung durch eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 zurück. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Regel 232 → Übersetzung der Akte
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Akte im Berufungsverfahren.