Artikel 70 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet sind.
Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.
Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.