Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren

Artikel 70 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet sind.

Artikel 70 (1)

Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.

siehe auch

Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.