Verletzungswiderklage

Regel 43.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Ablauf, wenn eine Verletzungswiderklage eingereicht wird.

Regel 43.4 EPGVO

Wird eine Verletzungswiderklage eingereicht, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen [Regel 56], der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 56.3] und der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen [Regel 56.4].

siehe auch

Regel 43 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.