Verhaltenskodex für Vertreter

Regel 290 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die vor dem Gericht auftretenden Vertreter jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen müssen.

Regel 290 (2) EPGVO

Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.

siehe auch

Regel 290 EPGVO → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen.