Verhältnismäßigkeitsprinzip

Präambel.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Berücksichtigung von Art und Komplexität jedes Verfahrens im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Präambel.3 EPGVO

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass Art und Komplexität jedes Verfahrens und seine Bedeutung angemessene Berücksichtigung finden.

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.