Artikel 49 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Amtssprache der Europäischen Union ist, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden.
Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden.
Gemäß Art. 49(1) EPGÜ muss die Verfahrenssprache vor einer lokalen Kammer eine Amtssprache des aufnehmenden Mitgliedstaats oder alternativ die andere nach Art. 49(2) benannte Sprache sein. Gemäß R. 323 EPGVO kann „[w]enn eine Partei die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwenden möchte, gemäß Artikel 49(5) des Übereinkommens (…) [d]er Präsident, nachdem er [die anderen Parteien und] das Gremium der Kammer konsultiert hat, anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist und kann eine Anordnung unter der Bedingung spezifischer Übersetzungs- oder Dolmetschvereinbarungen treffen.1)
Artikel 49 → Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.