Regel 39 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.
Regel 39.1 EPGVO → Anordnung zur Übersetzung von Schriftsätzen
Bietet dem Berichterstatter die Möglichkeit, Übersetzungen von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, anzuordnen.
Regel 39.2 EPGVO → Festlegung von Übersetzungsauszügen
Erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.
Regel 39.3 EPGVO → Gültigkeit der Schriftsätze in der Erteilungssprache
Bestimmt die Gültigkeit der gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze, wenn die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.