Artikel 50 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht die gleiche ist wie die vor dem Gericht erster Instanz.
Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz.
Artikel 50 → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.