Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen

Regel 7 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor.

Regel 7 (1) EPGVO

Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, sind in der Verfahrenssprache einzureichen, wenn das Gericht oder diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

siehe auch

Regel 7 EPGVO → Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel
Legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.