Regel 7.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor.
Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, sind in der Verfahrenssprache einzureichen, wenn das Gericht oder diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Regel 7 EPGVO → Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel
Legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.