Verfahrenssprache durch Amtssprachen des Europäischen Patentamts

Artikel 49 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Vertragsmitgliedstaaten, eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer zu bestimmen.

Artikel 49 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen.

siehe auch

Artikel 49 → Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.