Verfahrensoptionen bei der Prüfung des Antrags

Regel 194.1 EPGVO beschreibt die verschiedenen Optionen, die das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung hat.

Regel 194.1 EPGVO

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen – auch wenn der Antrag gemäß Regel 192.3 gestellt wird –

(a) den Antragsgegner über den Antrag unterrichten und ihn auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist gegen den Antrag auf Beweissicherung einen Einspruch einzulegen, der Folgendes enthalten muss:

(i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist;

(ii) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel;

(iii) ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht anhängig gemacht werden wird, sowie die Angabe der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

(b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden;

(c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden;

(d) über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.

siehe auch

Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.