Verfahrenskosten

Regel 328 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.

Regel 328 (1) EPGVO → Grundsatz der Kostenverteilung
Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Regel 328 (2) EPGVO → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung der Kostenaufstellung und der Entscheidung des Gerichts über die Höhe der zu erstattenden Kosten.

Regel 328 (3) EPGVO → Berücksichtigung besonderer Umstände
Erlaubt dem Gericht, bei der Entscheidung über die Kostenverteilung besondere Umstände zu berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.