Regel 291.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aussetzung des Verfahrens, um der betroffenen Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.
Wird ein Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen, wird das Verfahren für einen vom Vorsitzenden Richter festgelegten Zeitraum ausgesetzt, um der betreffenden Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.
Regel 291 → Ausschluss vom Verfahren
Regelt den Ausschluss von Vertretern vom Verfahren.