Regel 85.1 EPGVO beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte, die ein Verfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts umfasst.
Wird gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts, die im Rahmen der Ausführung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben ergangen ist (im Folgenden „Entscheidung des Amtes“), Klage eingereicht, umfasst das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorbehaltlich des Absatzes 2
(a) ein schriftliches Verfahren einschließlich der Möglichkeit einer Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt,
(b) ein Zwischenverfahren, das auch eine Zwischenanhörung einschließen kann, und
(c) ein mündliches Verfahren, das auf Antrag des Klägers oder auf Veranlassung des Gerichts auch eine mündliche Verhandlung einschließen kann.
Regel 85 → Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.