Regel 85 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die im Rahmen der Ausführung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben ergangen sind.
Regel 85.1 EPGVO → Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Amtes
Beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte, die ein solches Verfahren umfasst.
Regel 85.2 EPGVO → Ausnahmen von den Verfahrensabschnitten
Legt fest, welche Regeln nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gelten.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.