Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens

Regel 75 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Regeln 33 und 34 im Falle einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens.

Regel 75 (5) EPGVO

Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend.

siehe auch

Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.