In der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sind einstweilige Maßnahmen in Teil 3 [→ Einstweilige Maßnahmen] geregelt.
Regel 205 [→ Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)] legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst.
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.