Verfahren des EuGH bei Vorabentscheidungsersuchen

Regel 266 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren für sein Entscheidungsersuchen befolgen muss.

Regel 266 (2) EPGVO

Bezüglich seines Entscheidungsersuchens hat das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren zu befolgen.

siehe auch

Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.