Regel 197.2 EPGVO regelt das Verfahren, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.
Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 195 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Regel 197 → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.